Unser Modell

Unser Modell

Der VCLG setzt sich für die Erreichung von Chancen- und Lohngleichheit aller Geschlechter ein. Er basiert seine Arbeit auf dem eigens entwickelten Chancen-gleichheitsmodell, in sechs Dimensionen und vier Faktoren pro Dimension.

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Modell der Chancengleichheit- Entwickelt von:  Lanfranconi, Lucia M., Gebhard Oriana, Fuchs Gesine, Abbas Marina, Hochschule Luzern – Soziale Arbeit

Lohngleichheit im Sinne des VCLG ist dann erreicht, wenn es keine systematische Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation gibt und die Rahmenbedingungen für eine faire Lohnpolitik im Unternehmen gegeben sind.

Chancengleichheit im Sinne des VCLG bedeutet, dass die Rahmenbedingungen in Unternehmen so ausgestaltet sind, dass sich die Entwicklungs-, Arbeits- und Erfolgschancen im Betrieb bei Frauen und Männern gleich entfalten (können). Namentlich betrifft dies Regelungen zur Lohngleichheit, der Rekrutierung und Entlassung, der Arbeitsbedingungen, der Weiterentwicklung und Karriere, der Vereinbarkeit, sowie dem Schutz vor sexueller Belästigung. Wichtig sind dazu die vorhandenen Gleichstellungsstrukturen -politiken und -prozesse, sowie eine gleichstellungsförderliche Unternehmenskultur.

Fakten

Fakten

Lohnungleichheit lässt sich widerspruchslos nachweisen. Ein Teil lässt sich durch Unterschiede in Ausbildung, Anforderungen und Erfahrungen erklären. Ein wesentlicher Teil der Lohnlücke zwischen Frauen und Männer lässt sich nicht mit solchen Faktoren erklären: Das Recht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit bleibt so unerfüllt.

Auch in den Bereichen Anstellungen und Rekrutierung, Aufgabenzuteilung, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Weiterbildung, Beförderung und Karriere und Entlassung, sowie Schutz vor sexueller Belästigung und Engagement für die Vereinbarkeit von Beruf und Pflegearbeit zeigen sich in der Schweiz noch immer grosse Geschlechterungleichheiten.

Gesetzeslage

Gesetzeslage

1981

Gleichstellungsartikel in schweizerischer Bundesverfassung: Rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, v.a. in Familie, Ausbildung und Arbeit wird festgelegt und Recht für gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit verankert.

Gleichstellungsartikel 1981
 

1996

Schweizerisches Gleichstellungsgesetz: verbietet Diskriminierung von Arbeitnehmenden aufgrund ihres Geschlechts, insbesondere bei der Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung sowie durch sexuelle Belästigung.

Gleichtellungsgesetz 1996

 

2020

Revidiertes Gleichstellungsgesetz: Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse:

  • für Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden
  • Formale Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch Revisionsstelle
  • Pflicht zur Information gegenüber Aktionär*innen (öffentlich) und der Arbeitnehmehmenden über die Ergebnisse

Gleichstellungsgesetz 2020